Recht und Compliance

Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails: Signatur nach HGB, GmbHG und OR

Was in die Signatur geschäftlicher E-Mails gehört: Pflichten nach HGB, GmbHG und AktG, UGB in Österreich, OR in der Schweiz, mit Mustern und Checkliste.

Kurz gesagt: Geschäftliche E-Mails an einen bestimmten Empfänger gelten in Deutschland als Geschäftsbriefe. Eingetragene Kaufleute, OHG, KG, GmbH und AG müssen darin unter anderem Firma, Rechtsform, Sitz, Registergericht und Registernummer angeben; bei GmbH und AG kommen alle Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder und gegebenenfalls der Aufsichtsratsvorsitz hinzu. Österreich verlangt nach § 14 UGB ähnliche Angaben, die Schweiz nach Art. 954a OR die vollständige eingetragene Firma. Werbe-E-Mails brauchen zusätzlich erkennbare Absenderangaben und eine Abmeldeadresse.

Das Wichtigste

  • Die Pflichtangaben gelten für Geschäftsbriefe „gleichviel welcher Form“, also auch für E-Mails an einen bestimmten Empfänger.
  • GmbH: Rechtsform, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer, alle Geschäftsführer, gegebenenfalls Aufsichtsratsvorsitz.
  • Das Impressum nach § 5 DDG betrifft Websites; in E-Mails gelten die Angaben aus HGB, GmbHG und AktG.
  • Österreich: Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht nach § 14 UGB.
  • Schweiz: Die im Handelsregister eingetragene Firma muss in der Korrespondenz vollständig und unverändert stehen.

Warum eine E-Mail ein Geschäftsbrief ist#

Die deutschen Vorschriften sprechen von Geschäftsbriefen „gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden“. Eine E-Mail an einen Kunden, ein Angebot oder eine Akquise-E-Mail fällt darunter. Ausgenommen sind nur Mitteilungen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung, für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden; Bestellscheine gelten immer als Geschäftsbriefe.

Wer die Angaben weglässt, kann vom Registergericht mit einem Zwangsgeld dazu angehalten werden.

Deutschland: Angaben nach Rechtsform#

RechtsformPflichtangabenVorschrift
Eingetragener Kaufmann (e. K.)Firma, Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder Abkürzung, Ort der Handelsniederlassung, Registergericht, Registernummer§ 37a HGB
OHG, KGFirma, Sitz, Registergericht, Registernummer; ist kein Gesellschafter eine natürliche Person, auch Angaben zu den Gesellschaftern§ 125 HGB, § 177a HGB
GmbH, UG (haftungsbeschränkt)Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer, alle Geschäftsführer, gegebenenfalls Vorsitz des Aufsichtsrats (Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname)§ 35a GmbHG
AGRechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer, alle Vorstandsmitglieder, Vorsitz des Vorstands als solcher, Vorsitz des Aufsichtsrats§ 80 AktG

Werden Angaben zum Kapital gemacht, gelten bei GmbH und AG zusätzliche Regeln. Stand Oktober 2026.

Muster: Signatur einer GmbH#

Freundliche Grüße
[Ihr Name]
[Funktion]

Beispiel Software GmbH
Musterstraße 1, 10115 Berlin
Telefon +49 30 000000 · info@beispiel.example

Sitz der Gesellschaft: Berlin · Registergericht: Amtsgericht [Ort], HRB [Nummer]
Geschäftsführung: [Vorname Nachname], [Vorname Nachname]

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Österreich: § 14 UGB#

In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer müssen auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Websites unter anderem Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht angeben. Die E-Mail ist damit erfasst.

Schweiz: Art. 954a OR#

In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden. Kurzbezeichnungen, Logos oder Geschäftsbezeichnungen dürfen zusätzlich verwendet werden, aber nicht an ihrer Stelle.

Freundliche Grüsse
[Ihr Name]
[Funktion]

Beispiel Treuhand AG
Beispielweg 1, 8000 Zürich
Telefon +41 00 000 00 00 · info@beispiel.example

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Zusätzlich bei Werbe-E-Mails#

Für Werbe-E-Mails gelten weitere Regeln. In Deutschland ist Werbung unzulässig, wenn die Identität des Absenders verschleiert wird oder keine gültige Adresse für eine Abmeldung vorhanden ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG); kommerzielle Kommunikation muss als solche erkennbar sein und der Auftraggeber klar identifizierbar (§ 6 DDG). In der Schweiz verlangt Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG bei Massenwerbung korrekte Absenderangaben und den Hinweis auf eine problemlose, kostenlose Ablehnungsmöglichkeit. Die Einwilligungspflicht für Werbe-E-Mails in Deutschland und Österreich bleibt davon unberührt.

Checkliste für Ihre Signatur#

  • Vollständige Firma mit Rechtsform, so wie sie im Register steht
  • Sitz bzw. Ort der Handelsniederlassung
  • Registergericht und Registernummer (DE) bzw. Firmenbuchgericht und Firmenbuchnummer (AT)
  • Bei GmbH und AG: alle Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder, gegebenenfalls Aufsichtsratsvorsitz
  • Kontaktdaten für Rückfragen
  • Bei Werbe-E-Mails: klare Abmeldemöglichkeit
  • Signatur in allen Postfächern und in Antworten gleich eingerichtet

Häufige Fragen

Müssen in einer geschäftlichen E-Mail die Pflichtangaben stehen?

Ja, für eingetragene Kaufleute, Personenhandelsgesellschaften, GmbH und AG. Die Vorschriften gelten für Geschäftsbriefe gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, also auch für E-Mails.

Was muss in die E-Mail-Signatur einer GmbH?

Rechtsform, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer und alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; hat die GmbH einen Aufsichtsrat mit Vorsitz, auch diesen (§ 35a GmbHG).

Reicht ein Link zum Impressum in der E-Mail?

In der Regel nicht. Das Impressum nach § 5 DDG betrifft Websites. Für E-Mails verlangen HGB, GmbHG und AktG die Angaben in der Nachricht selbst.

Welche Angaben braucht eine Schweizer AG in E-Mails?

Nach Art. 954a OR die im Handelsregister eingetragene Firma, vollständig und unverändert. Bei Werbe-E-Mails verlangt das UWG zudem korrekte Absenderangaben und einen Hinweis auf eine kostenlose Abmeldemöglichkeit.

Brauchen Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintrag Pflichtangaben?

Die Pflichten nach § 37a HGB gelten für eingetragene Kaufleute. Wer nicht eingetragen ist, sollte trotzdem Namen und ladungsfähige Anschrift angeben; bei Werbe-E-Mails ist eine erkennbare Absenderidentität ohnehin vorgeschrieben.

Quellen

  1. § 37a HGB · Bundesministerium der Justiz
  2. § 125 HGB: Angaben auf Geschäftsbriefen · Bundesministerium der Justiz
  3. § 177a HGB · Bundesministerium der Justiz
  4. § 35a GmbHG: Angaben auf Geschäftsbriefen · Bundesministerium der Justiz
  5. § 80 AktG: Angaben auf Geschäftsbriefen · Bundesministerium der Justiz
  6. § 6 DDG: Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen · Bundesministerium der Justiz
  7. Unternehmensgesetzbuch, § 14 · RIS – Bundeskanzleramt Österreich
  8. Obligationenrecht (OR) · Fedlex – Schweizerische Eidgenossenschaft

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information mit Stand Oktober 2026 und keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die Angaben für Ihre Rechtsform mit Ihrer Rechts- oder Steuerberatung.

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